2011/23/0371•Verwaltungsgerichtshof 2011/23/0371
2011/23/0371Verwaltungsgerichtshof21.03.2013
Besondere Rechtsgebiete Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
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