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2011/23/0328•Verwaltungsgerichtshof 2011/23/0328
2011/23/0328Verwaltungsgerichtshof18.10.2012
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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