Verwaltungsgerichtshof 2011/23/0324

2011/23/0324Verwaltungsgerichtshof31.05.2012

Regest

Besondere Rechtsgebiete Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/23/0324

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2011230324.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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