Verwaltungsgerichtshof 2011/23/0319

2011/23/0319Verwaltungsgerichtshof31.05.2012

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/23/0319

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2011230319.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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