Verwaltungsgerichtshof 2011/23/0308

2011/23/0308Verwaltungsgerichtshof12.09.2012

Regest

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Ermessen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/23/0308

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2011230308.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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