Verwaltungsgerichtshof 2011/23/0263

2011/23/0263Verwaltungsgerichtshof19.01.2012

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/23/0263

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2011230263.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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