Verwaltungsgerichtshof 2011/23/0209

2011/23/0209Verwaltungsgerichtshof21.03.2013

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/23/0209

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2013
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2011230209.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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