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2011/23/0131•Verwaltungsgerichtshof 2011/23/0131
2011/23/0131Verwaltungsgerichtshof19.01.2012
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag, die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof abzutreten, wird zurückgewiesen.
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