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2011/23/0124•Verwaltungsgerichtshof 2011/23/0124
2011/23/0124Verwaltungsgerichtshof20.12.2011
Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Ermessen
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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