Verwaltungsgerichtshof 2011/22/0330

2011/22/0330Verwaltungsgerichtshof19.01.2012

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/22/0330

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2011220330.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 1. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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