Verwaltungsgerichtshof 2011/22/0257

2011/22/0257Verwaltungsgerichtshof09.09.2013

Regest

Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/22/0257

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2013

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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