Verwaltungsgerichtshof 2011/22/0118

2011/22/0118Verwaltungsgerichtshof19.12.2012

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/22/0118

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2011220118.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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