Verwaltungsgerichtshof 2011/22/0097

2011/22/0097Verwaltungsgerichtshof31.05.2011

Regest

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/22/0097

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.2011
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2011:2011220097.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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