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2011/22/0064•Verwaltungsgerichtshof 2011/22/0064
2011/22/0064Verwaltungsgerichtshof22.07.2011
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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