Verwaltungsgerichtshof 2011/22/0064

2011/22/0064Verwaltungsgerichtshof22.07.2011

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/22/0064

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2011
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2011:2011220064.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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