2011/22/0042•Verwaltungsgerichtshof 2011/22/0042
2011/22/0042Verwaltungsgerichtshof18.10.2012
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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