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2011/22/0035•Verwaltungsgerichtshof 2011/22/0035
2011/22/0035Verwaltungsgerichtshof13.09.2011
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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