Verwaltungsgerichtshof 2011/22/0035

2011/22/0035Verwaltungsgerichtshof13.09.2011

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/22/0035

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.2011
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2011:2011220035.X00

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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