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2011/22/0009•Verwaltungsgerichtshof 2011/22/0009
2011/22/0009Verwaltungsgerichtshof19.02.2014
Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren für Schriftsatzaufwand wird abgewiesen.
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