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2011/22/0005•Verwaltungsgerichtshof 2011/22/0005
2011/22/0005Verwaltungsgerichtshof07.04.2011
Besondere Rechtsgebiete Instanzenzug sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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