Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0277

2011/21/0277Verwaltungsgerichtshof16.05.2012

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Ermessen Ermessen VwRallg8 Verfahrensbestimmungen Ermessen "zu einem anderen Bescheid"

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0277

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.05.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2011210277.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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