Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0270

2011/21/0270Verwaltungsgerichtshof25.10.2012

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0270

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2011210270.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.