2011/21/0260•Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0260
2011/21/0260Verwaltungsgerichtshof19.03.2013
Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt I. insoweit, als er die zugrunde liegende Administrativbeschwerde in den Punkten Schubhaftverhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft bis zum 5. Mai 2011 als unbegründet abweist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen Umfang der Anfechtung (Spruchpunkt I.: Abweisung der Administrativbeschwerde im Punkt Festnahme, Spruchpunkt II.: Kostenzuspruch an den Bund) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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