Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0260

2011/21/0260Verwaltungsgerichtshof19.03.2013

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0260

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2013
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2011210260.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt I. insoweit, als er die zugrunde liegende Administrativbeschwerde in den Punkten Schubhaftverhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft bis zum 5. Mai 2011 als unbegründet abweist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen Umfang der Anfechtung (Spruchpunkt I.: Abweisung der Administrativbeschwerde im Punkt Festnahme, Spruchpunkt II.: Kostenzuspruch an den Bund) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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