2011/21/0256•Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0256
2011/21/0256Verwaltungsgerichtshof25.10.2012
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von (insgesamt) € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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