Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0250

2011/21/0250Verwaltungsgerichtshof19.03.2013

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0250

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2013
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2011210250.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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