Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0246

2011/21/0246Verwaltungsgerichtshof19.03.2013

Regest

Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes Umfang der Abänderungsbefugnis Unbestimmte Rechtsbegriffe Ermessen Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0246

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2013
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2011210246.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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