Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0232

2011/21/0232Verwaltungsgerichtshof26.01.2012

Regest

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0232

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2011210232.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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