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2011/21/0231•Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0231
2011/21/0231Verwaltungsgerichtshof02.10.2012
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde
Der genannte Bescheid wird im angefochtenen Punkt I. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von (insgesamt) € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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