Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0231

2011/21/0231Verwaltungsgerichtshof02.10.2012

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0231

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2011210231.X00

Spruch

Der genannte Bescheid wird im angefochtenen Punkt I. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von (insgesamt) € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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