Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0229

2011/21/0229Verwaltungsgerichtshof16.05.2012

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0229

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.05.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2011210229.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (insoweit, als die zugrundeliegende Administrativbeschwerde abgewiesen wird) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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