2011/21/0229•Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0229
2011/21/0229Verwaltungsgerichtshof16.05.2012
Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (insoweit, als die zugrundeliegende Administrativbeschwerde abgewiesen wird) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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