2011/21/0209•Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0209
2011/21/0209Verwaltungsgerichtshof28.08.2012
Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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