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2011/21/0196•Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0196
2011/21/0196Verwaltungsgerichtshof05.07.2012
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
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