Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0180

2011/21/0180Verwaltungsgerichtshof25.10.2012

Regest

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1 Parteiengehör

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0180

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2011210180.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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