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2011/21/0179•Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0179
2011/21/0179Verwaltungsgerichtshof19.03.2013
Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer sowie dessen Anhaltung vom 2. September bis 12. September 2010 für rechtmäßig erklärt, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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