Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0173

2011/21/0173Verwaltungsgerichtshof20.10.2011

Regest

Besondere Rechtsgebiete Instanzenzug Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Zurechnung von Organhandlungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0173

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2011
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2011:2011210173.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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