2011/21/0140•Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0140
2011/21/0140Verwaltungsgerichtshof17.10.2013
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3 sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten
Der Administrativbeschwerde wird Folge gegeben und es werden gemäß § 83 Abs. 2 FPG iVm § 67c Abs. 3 AVG der Schubhaftbescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 14. Dezember 2009, Zl. III1122935/FrBZJ/09, sowie die nachfolgende Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft bis einschließlich 24. Dezember 2009 für rechtswidrig erklärt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 2 FPG iVm § 79a AVG sowie § 1 Z 1 UVSAufwandersatzverordnung 2008 Aufwendungen des Administrativverfahrens in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer außerdem Aufwendungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von € 553,20 ebenfalls binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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