Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0111

2011/21/0111Verwaltungsgerichtshof25.10.2012

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0111

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2011210111.X00

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Strafausspruch und im Kostenpunkt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen (hinsichtlich des Schuldspruches) wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

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