Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0099

2011/21/0099Verwaltungsgerichtshof29.09.2011

Regest

Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde "zu einem anderen Bescheid"

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0099

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2011
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2011:2011210099.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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