Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0097

2011/21/0097Verwaltungsgerichtshof13.12.2012

Regest

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere Rechtsgebiete Inhalt der Berufungsentscheidung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0097

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2011210097.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er über die Festnahme des Beschwerdeführers abspricht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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