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2011/21/0086•Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0086
2011/21/0086Verwaltungsgerichtshof28.08.2012
Besondere Rechtsgebiete Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Kostenersatz findet nicht statt.
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