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2011/21/0069•Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0069
2011/21/0069Verwaltungsgerichtshof25.10.2012
Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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