Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0066

2011/21/0066Verwaltungsgerichtshof29.02.2012

Regest

Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0066

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.02.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2011210066.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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