Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0056

2011/21/0056Verwaltungsgerichtshof30.08.2011

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0056

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2011
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2011:2011210056.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe und die diesbezüglichen Kosten des Strafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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