Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0046

2011/21/0046Verwaltungsgerichtshof05.07.2012

Regest

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0046

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2011210046.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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