Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0042

2011/21/0042Verwaltungsgerichtshof18.04.2013

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0042

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.2013
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2011210042.X00

Spruch

1. Der erstangefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt I. insoweit, als er die zugrunde liegende Administrativbeschwerde auch in Bezug auf die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ab 27. Oktober 2010 als unbegründet abweist, und hinsichtlich seiner Feststellung, dass "zum gegenwärtigen Zeitpunkt" die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, sowie in seinem Spruchpunkt II. (Kostenzuspruch an den Bund) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

2. Der zweitangefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Bekämpfung (Abweisung der zugrunde liegenden Administrativbeschwerde) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

3. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 2.432,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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