2011/21/0028•Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0028
2011/21/0028Verwaltungsgerichtshof14.06.2012
Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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