Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0028

2011/21/0028Verwaltungsgerichtshof14.06.2012

Regest

Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0028

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2011210028.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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