Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0025

2011/21/0025Verwaltungsgerichtshof29.09.2011

Regest

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Verfahrensbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2011
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2011:2011210025.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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