Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0016

2011/21/0016Verwaltungsgerichtshof20.03.2012

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2011210016.X00

Spruch

Der genannte Bescheid wird im Umfang des angefochtenen ersten Spruchpunktes (Erklärung des Schubhaftbescheides, der Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft bis zum 30. Dezember 2010 für rechtmäßig) und der Kostenentscheidung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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