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2011/21/0009•Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0009
2011/21/0009Verwaltungsgerichtshof02.08.2013
Besondere Rechtsgebiete
Der bekämpfte Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Spruchpunkte I., III. und IV.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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