Verwaltungsgerichtshof 2011/18/0255

2011/18/0255Verwaltungsgerichtshof15.05.2012

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/18/0255

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2011180255.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 663,84 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Aufwandersatzbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

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