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2011/18/0255•Verwaltungsgerichtshof 2011/18/0255
2011/18/0255Verwaltungsgerichtshof15.05.2012
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 663,84 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Aufwandersatzbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
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