Verwaltungsgerichtshof 2011/18/0237

2011/18/0237Verwaltungsgerichtshof24.01.2012

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/18/0237

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2011180237.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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