Verwaltungsgerichtshof 2011/18/0090

2011/18/0090Verwaltungsgerichtshof16.06.2011

Regest

Begründung Begründungsmangel "zu einem anderen Bescheid"

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/18/0090

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2011
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2011:2011180090.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.