Verwaltungsgerichtshof 2011/18/0082

2011/18/0082Verwaltungsgerichtshof19.06.2012

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/18/0082

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2011180082.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.211,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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